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KMU – Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen

Der Gesetzgeber verlangt ab 01.07.2015 von allen überbetrieblichen Ausbildungsstätten zur Förderung und Statistik die Abfrage des Status KMU* von allen dort teilnehmenden Ausbildungsfirmen.

Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, haben wir folgendes Formular hinterlegt.
Hier lässt sich schnell und einfach der KMU* Status ermitteln.

Bitte übersenden Sie uns das Formular im Original (nicht an die NBank) Danke !


 

Erläuterung der Fachbegriffe (Auszug):

*KMU-Definition
Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
– weniger als 50 Mitarbeiter und
– einen Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. Euro oder
– eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

– weniger als 250 Mitarbeiter und
– einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder
– eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), das heißt der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende sind nicht zu berücksichtigen.

In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen die unter Punkt 2 (eigenständige Unternehmen) genannten öffentlichen Anteilseigner. Die Einhaltung der formalen Beurteilungskriterien darf weder zum Missbrauch noch zu einer Umgehung der KMU-Definition führen.

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