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Neue TRGS 519 (Asbest) – Was ändert sich für den betrieblichen Sachkundenachweis und die Weiterbildung

(10.10.2014) Im März 2014 hat das Bundesministerium für Arbeiten und Soziales (BMAS) die Neufassung der TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ veröffentlicht. Die TRGS 519 findet sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau in verschiedenen Bereichen Anwendung.Neue Vorschriften, Formulierungen
Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über einen sachkundigen Verantwortlichen sowie (bei schwach gebundenem Asbest) zusätzlich über einen sachkundigen Vertreter verfügen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.Sachkundenachweis
Der bisherige Kurzlehrgang ohne Prüfung nach Anlage 5 für „Tätigkeiten mit geringer Exposition“ ist gestrichen worden.Kurzlehrgang entfällt
Ab sofort ist auch bei diesen Tätigkeiten ein zweitägiger Lehrgang mit Prüfung gemäß der Anlage 3 bzw. der Anlage 4 der neuen TRGS 519 vorgeschrieben. Die Lehrgänge müssen behördlich anerkannt sein, und der Sachkundenachweis gilt für den Zeitraum von 6 Jahren.Befristung der Sachkunde
Sachkundenachweise, die vor dem 01.07.2010 erworben wurden, sind noch bis zum 30.06.2016 gültig. Der Sachkundenachweis kann während der Geltungsdauer durch einen eintägigen behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang verlängert werden.Fortbildungslehrgang

Gegenüber der alten TRGS 519 aus dem Jahr 2007 wurden die Risikokonzentrationen von Asbest gesenkt: Die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen beruhten bisher auf 15.000 Fasern pro Kubikmeter. Die Akzeptanzkonzentration wurde jetzt auf 10.000 F/m3 reduziert – der ebenfalls neugefassten TRGS 910 „Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ entsprechend. Außerdem sind „Arbeiten geringen Umfangs“ in der neuen TRGS 519 konkreter als in der alten formuliert, denn hier konnten in der Vergangenheit Erleichterungen missbraucht werden: Die neue Regel stellt klar, dass es sich nicht um „Arbeiten geringen Umfangs“ handelt, wenn im Rahmen der Planung für das Gesamtobjekt festzustellen oder absehbar ist, dass die Arbeiten wiederholt durchgeführt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn die wiederholten Arbeiten mit anderem Personal durchgeführt werden.

Zu den Lehrgängen…

Neue Werte Risikokonzentration
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